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Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Rücktritt vom Vertrag
Sollte die Übernahme durch den Mieter nicht erfolgen, so hat er dem Vermieter die entstandenen Kosten und Auslagen, auch jeden anderen Schaden, namentlich Mietausfall, zu vergüten. Werden uns kreditmindernde Umstände beim Kunden bekannt, oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurüclzutreten.

2. Liefertermin
Die vereinbarte Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, für welche der Vermieter nicht zuständig ist. Dazu gehören Fälle hörerer Gewalt, Streik, Mangel an Rohstoffen, Einfuhrverbot, Beschlagnahmung, behördliche Maßnahmen und nicht rechtzeitige Gestellung der Transportraums durch den Spediteur. Im vorgenannten Fällen kann der Vermieter nicht zur Schadenhaftung durch verspäteten Eingang des Materials herangezogen werden. Einen Nachweis hat der Vermieter hierfür zu erbringen.

3. Meldepflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Erstellung des Festzeltes dem Landratsamt wegen der Erfüllung der Richtlinien der Baurechtsverordnung zu melden. Der Mieter ist verpflichtet, diese Vorschriften genau zu beachten und einzuhalten.

4. Versicherungen
Das Mietmaterial ist vom Vermieter gegen Feuer versichert. Der Mieter verpflichtet sich, zum Zeitpunkt der Zeltanfuhr bis zur Zeltabfuhr eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die das Risiko aus dem Wirtschafts- und Festplatzbetriebs deckt.
Die vom Mieter zum Auf- und Abbau des Zeltes gestellten Helfer unterliegen nach den Zuständigkeitsbestimmungen dem Unfallversicherungsschutz bei der Bau-Berufsgenossenschaft. Da es sich um eine gesetzliche Versicherung handelt, kann das Versicherungsverhätlnis auch nicht durch eine private Unfallvesicherung ausgeschlossen werden. Nach der Reichsvesicherungsordnung (RVO) sind die Vereinsvorstände verpflichtet, solche Arbeiten vor Beginn bei der uständigen Bauberufsgenossenschaft zu melden.

5.Mietzeit
die Mietzeit läuft vom Zeitpunkt der Anfuhr bis zum Zeitpunkt der Abfuhr. Der Mieter trägt in dieser Zeit die volle Verantwortung für die Mietgegenstände.

6. Das Zelt wird mit eisernen Nadeln im Boden befestigt. Vor Aufbaubeginn hat der Mieter sich davon zu überzeugen, dass dies möglich ist, ohne irgendwelche Schäden zu verursachen. (Beschädigungen von Kabeln, Rohrleitungen usw.)  
Das Ent- und Wiederbeladen unserer Transportfahrzeuge mit Zeltmaterial ist Sache des Mieters.
Geräte für das Braten von Hähnchen, Grillen von Würstchen und dgl. dürfen nicht unmittelbar an den Vorhängen aufgestellt werden. Neben dem Verfetten des Zeltmaterials besteht auch eine erhöhte Brandgefahr. Die Zeltplanen sind mit Folie oder Planen zu schützen. Die erforderliche Anzahl von Feuerlöschern ist vom Vermieter bereitzustellen.
Eine Zeltheizung darf nur nach Rücksprache mit dem Vermieter und nur von Fachkräften aufgestellt werden.

7. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise sind inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind zahlbar 50% bei Aufstellung und 50% nach Erhalt der Rechnung, sofort und ohne Abzug.

8. Sonstige Vereinbarungen
Für alle Schäden an dem Mietmaterial, ausgenommen Schäden durch höhere Gewalt, hat der Mieter aufzukommen.
Baupolizeilich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile versetzt oder entfernt. Werden Zeltbegleitungen durch Einwirkung höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen gelockert, hat der Mieter sich sofort wegen Behebung der Schäden mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen.
Bei Sturm- oder Gewittergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge der Zelthalle direkt zu schlieißen. Der Mieter kann schadenersatzpflichtig gemacht werden, wenn es dies versäumt. Stellt der Mieter während der Mietzeit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Zeltanlage fest, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telegraphisch oder telefonisch zu verständigen. Ohne vom Vermieter HIlfe abzuwarten, ist der Mieter verpflichtet, durch Selbsthilfe jede drohende Gefahr abzuwenden.

Erfüllungsort ist Bad Rippoldsau-Schapbach
Gerichtsstand für beide Teile Freudenstadt
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